28.12.2011

Feuerwerksverkauf startet am 29. Dezember 2011

Ab Donnerstag, dem 29. Dezember dürfen Raketen, Party-Knaller, Schwärmer, Bengalartikel und anderes so genanntes Kleinfeuerwerk der Klasse II an über 18-jährige verkauft werden. Der Verkauf läuft bis zum frühen Nachmittag des 31. Dezembers. Die Abbrenngenehmigung von Feuerwerkskörpern der Klasse II ist befristet auf den 31. Dezember 2011 und den 1. Januar 2012. An anderen Tagen ist eine Sondergenehmigung erforderlich.


Kleinstfeuerwerk der Klasse I wie etwa Knallbonbons, Knallplättchen für Spielzeugpistolen oder Tretknaller darf der Einzelhandel das ganze Jahr über abgeben. Seit dem 1. Oktober 2009 gilt jedoch, dass diese nur von Kunden erworben werden dürfen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Die entsprechende Empfehlung der Industrie wurde durch eine Altersgrenze von 12 Jahren gesetzlich festgeschrieben.

Beim Kauf des Feuerwerks sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass die Artikel das Zulassungszeichen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM-PI oder II – vierstellige Zahl) tragen. Zusätzlich können sie gemäß EG-Konformitätsnachweisverfahren mit einem  CE-Zeichen und einer Registriernummer gekennzeichnet sein, die BAM-Identifikationsnummer ist jedoch in jedem Fall zwingend und wird 2011 auch verstärkt kontrolliert. Feuerwerkskörper dürfen zudem nur dann verkauft werden, wenn sie und ihre Verpackungen in Deutsch und außerdem leicht lesbar mit den folgenden Angaben gekennzeichnet sind: Name des Herstellers/Importeurs, Bezeichnung des jeweiligen Stoffes/Gegenstandes, Herstellungsstätte. Feuerwerk der Klasse II muss zudem den Hinweis „Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten“ tragen.

Der Einzelhandelsverband Westfalen-Münsterland warnt ausdrücklich vor dem Kauf bei fliegenden Händlern und vor "schwarz" importiertem Feuerwerk: Nur die BAM-Nummer bietet bei sachgemäßem Gebrauch einen unfallfreien Rutsch ins Neue Jahr!